Bürgerschützenverein Bottrop-Vonderort 1925 e.V.
Bürgerschützenverein Bottrop-Vonderort 1925 e.V.

Satzung des Bürgerschützenvereins

„ Bottrop – Vonderort 1925 e. V. „

 

§ 1 Name und Sitz

1. Der am 10. Mai 1925 in Bottrop gegründete Schützenverein führt den Namen „Bürger Schützenverein Bottrop-Vonderort 1925 e.V.“. Der Verein hat seinen Sitz in Bottrop. Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Bottrop eingetragen.

§ 2 Zweck, Ziele und Aufgaben

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts  „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977.

2. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Ermöglichung der sportlichen Übungen und Leistungen im Bereich des Schießsports verwirklicht.

3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Etwaige Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, jedoch sind angemessene Aufwandsentschädigungen (Übungsleiterentschädigung, Fahrtkostenerstattung u.ä.) möglich. Es darf keine natürliche oder juristische Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind und durch unverhältnismäßige Aufwandsentschädigungen begünstigt werden.

4. Der Verein lebt aktiv die insbesondere in Artikel 3 GG ausgeführten Grundsätze.

§ 3 Erwerb und Beginn der Mitgliedschaft

1. Mitglied kann jeder Bürger und jede Bürgerin werden, außer wenn wichtige Gründe dagegen sprechen.

2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Neuaufnahmen werden auf der nächsten Versammlung bekanntgegeben.

3. Durch die Abgabe eines eigenhändig unterschriebenen Aufnahmeantrages erkennt der Antragsteller die Satzung an.

4. Die Mitgliedschaft beginnt am 1. des Monats, den der Antragsteller im Aufnahmeantrag angegeben hat.

5. Jedes Neumitglied erhält bei der Aufnahme ein Begrüßungsschreiben, in dem u.a. auf die Internetseite www.bsv-vonderort.de und die dort zugängliche aktuelle Vereinssatzung hingewiesen wird. Darüber hinaus erhält jedes neue Mitglied zur Begrüßung eine Vereinsnadel.

6. Ein Aufnahmegeld wird nicht erhoben.

7. Eine gleichzeitige Mitgliedschaft in mehreren Schützenvereinen ist möglich, Wettkampfschießen ist nur bei einem Verein möglich.

§ 4 Ehrenmitgliedschaft

1. Ehrenmitglieder werden auf Antrag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung ernannt; sie sind von der Beitragszahlung befreit.

2. Ehrenvorsitzende werden auf Antrag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung ernannt. Sie können zu Vorstandssitzungen eingeladen werden.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch:

a) Tod

b) Austritt

c) Streichung

d) Ausschluss

2. Austritt:

Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem 1. Geschäftsführer, oder dem 1. Kassierer oder dem 1. Vorsitzenden erklärt werden. Die Mitgliedschaft verlängert sich automatisch um ein Jahr, wenn sie nicht bis zum 01.12 des lfd. Jahres gekündigt wird.

3. Streichung:

Das Mitglied wird gestrichen, wenn es mit der Beitragszahlung nach § 6 dieser Satzung und der Beitragsordnung mit mehr als 180 Kalendertagen in Verzug ist. Ausnahmen regelt der Vorstand, z.B. auf Antrag des Mitgliedes.

4. Ausschluss, wenn nicht rechtzeitig Widerspruch eingelegt wird:

Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen, wenn dieses Mitglied schuldhaft gegen die Satzung verstoßen, oder wenn ein Mitglied durch sein Verhalten das Ansehen des Vereins geschädigt hat. Das Ausschlussverfahren führt der Vorstand nach § 11 dieser Satzung durch. Gegen dieses Ausschlussverfahren kann die betroffene Person nur bis zur nächsten Mitgliederversammlung beim Vorstand Widerspruch einlegen. Der Widerspruch muss spätestens 14 Tage vor der genannten Mitgliederversammlung schriftlich beim geschäftsführenden Vorstand eingelegt werden. Über den Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 6 Beiträge

1. Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten. Über die Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung.

2. Die weiteren Details regelt eine Beitragsordnung nach § 19 Abs. 2 dieser Satzung.

§ 7 „ohne Inhalt“

1. Die bisherigen Regelungen dieses Paragraphen entfallen in Gänze.

§ 8 Geschäftsjahr

1. Das Geschäftsjahr ist gleich dem Kalenderjahr.

§ 9 Organe des Vereins

1. Die Mitgliederversammlung

2. Der Vorstand. Die Vertretung nach § 26 BGB ist in § 11 dieser Satzung geregelt.

§ 10 Die Mitgliederversammlung

1. Regelmäßig im 1. Quartal eines jeden Jahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, zu der alle Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung vom Vorsitzenden bzw. seinem Vertreter eingeladen werden. Zur Mitgliederversammlung ist mindestens 4 Wochen vorher einzuladen. Anträge zu dieser Versammlung müssen spätestens 14 Tage vorher schriftlich beim geschäftsführenden Vorstand eingegangen sein.

Mindestanforderung an die Mitgliederversammlung:

a) Entscheidung über eingereichte Anträge.

b) Verlesen des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung

c) Wahl des Protokollführers

d) Entgegennahme der Rechenschaftsberichte von Vorstand und Kassenprüfer

e) Entlastung des Vorstandes

f) Wahl des Versammlungsleiters und eines Teil des Vorstandes gemäß § 12.

2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann bei Vorliegen besonderer Umstände vom geschäftsführenden Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von 14 Tagen einberufen werden.

3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden bzw. seinem Stellvertreter mit einer Frist von 14 Tagen einzuberufen, wenn mindestens 10% aller Mitglieder dieses schriftlich unter Angabe der Tagesordnung beantragen.

4. Zu den Mitgliederversammlungen erhält jedes Mitglied eine Einladung. Grundsätzlich wird diese per Email, alternativ per persönliches Anschreiben versandt.

5. Anträge zur Tagesordnung der außerordentlichen Mitgliederversammlung können von den Mitgliedern bis 7 Tage vor der jeweiligen außerordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich an den geschäfts-führenden Vorstand gerichtet werden.

6. Jede ordnungsgemäß anberaumte Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Teilnehmer.

7. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.

8. Von der Mitgliederversammlung und den außerordentlichen Mitgliederversammlungen ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

9. Die amtierende Königin kann, sofern sie nicht Vereinsmitglied ist, ohne Stimmrecht mit den Hofdamen an Mitgliederversammlungen teilnehmen.

§ 11 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus

a) dem 1. Vorsitzenden,

b) dem 1. Geschäftsführer,

c) dem 1. Kassierer.

Die vorstehend aufgeführten Vorstandsmitglieder nach a), b) und c) bilden den geschäftsführenden Vorstand und vertreten den Verein im Sinne § 26 BGB. Je 2 dieser Vorstandsmitglieder sind in Gemeinschaft vertretungsberechtigt.

d) dem 2. Vorsitzenden,

e) dem 2. Geschäftsführer,

f) dem 2. Kassierer.

2. Der erweiterte Vorstand besteht aus:

a) den Offizieren,

b) dem amtierenden König,

c) den Schießwarten,

d) dem Sozialwart,

e) dem Vereinsadjutanten,

f) dem gemäß der Jugendordnung auf der Versammlung gewählten Vorsitzenden.

3. Offiziere sind:

a) Oberst,

b) Ehrenoberst,

c) Oberstleutnant,

d) Major,

d) Hauptmann,

e) Oberleutnante und Leutnante,

f) Oberfähnrich, Fahnenoffiziere und Vertreter,

g) Oberstadjutant.

4. Diese Ränge können von allen Mitgliedern auf dem Beförderungsweg erreicht werden. Die weiteren Details regelt eine Beförderung– und Ehrenordnung nach § 19 Abs. 2 dieser Satzung.

5. Der amtierende König und die Königin können zu Vorstandssitzungen eingeladen werden.

6. Der abtretende König und die Königin, sofern sie Vereinsmitglied ist, können nach ihrer Regentzeit in den nächst höherem Rang befördert werden, mindestens zum Leutnant.

7. Der Vorstand hat die Pflicht, das Vereinsinteresse in selbstloser Weise zu wahren, über die Ausführung der Satzung strengstens zu wachen und das Vereins-vermögen zum Wohle des Vereins zu verwalten.

§ 12 Vorstandswahl

1. Die Vorstandswahl erfolgt durch die Mitgliederversammlung.

2. In jedem Jahr muss 1 Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes neu gewählt werden. Reihenfolge: 1. Vorsitzender, 1. Geschäftsführer, 1. Kassierer.

3. In den Jahren mit ungerader Jahreszahl werden der 2. Vorsitzende, der 2. Geschäftsführer und der 2. Kassierer gewählt.

4. Der alte Vorstand bleibt bis zur satzungsmäßigen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt.

5. Der 1. Vorsitzende, der 1. Geschäftsführer und der 1. Kassierer können geheim gewählt werden.

6. Wiederwahl aller Vorstandsmitglieder ist zulässig.

§ 12a Kassenprüfer

1. Die Zahl der Kassenprüfer wird auf höchstens drei festgelegt. In jedem Jahr wird ein Kassenprüfer neu gewählt.

2. Bei der Kassenprüfung müssen mindestens zwei zugegen sein.

§ 13 Übungs- und Wettkampfschießen

1. Übungs- und Wettkampfschießen obliegen den entsprechenden Verordnungen und den vom Verein festgelegten Regelungen.

2. Um bei Wettkampfschießen möglichst gute Resultate zu erzielen, wird empfohlen, zahlreich an dem Übungsschießen teilzunehmen.

§ 14 Besonderer Beitrag

1. Jedes vor einem Schützenfest aufgenommene Mitglied muss die Beiträge rückwirkend bis zum 1. Januar des Jahres entrichten, in dem das Schützenfest stattfindet.

§ 15 Jubiläen der Mitglieder

1. Die Jubiläen der Mitglieder werden in einer Ehrenordnung geregelt.

§ 16 Satzungsänderung

1. Satzungsänderungen können nur mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder bei Vorlage einer entsprechenden Tagesordnung beschlossen werden.

§ 17 Vereinsauflösung

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder des Vereins beschlossen werden.

 

2. Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an den Bottroper Sportbund e.V. (BOTSPO) der es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat. Vor der Übertragung ist die Zustimmung des zuständigen Finanzamtes einzuholen.

 

§ 18 Gerichtsstand

1. Bei allen Streitigkeiten gilt als Gerichtsstand Bottrop.

§ 19 Außen- und Innenverhältnis

1. Im Außenverhältnis handelt der Verein nach der bestehenden Satzung.

2. Im Innenverhältnis handelt der Verein nach der bestehenden Satzung und weiteren Ordnungen, die durch den Vorstand beschlossen werden (z.B. Geschäftsordnung, Festordnung etc.).

§ 20 Schlussbestimmungen

1. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des BGB.

2. Diese Satzung wurde auf der ordentlichen Mitgliederversammlung am 13.01.2018 beschlossen und tritt sofort in Kraft.

 

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Vonderbergstr. 244
46242 Bottrop

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