Bürgerschützenverein Bottrop-Vonderort 1925 e.V.
Bürgerschützenverein Bottrop-Vonderort 1925 e.V.

Beförderungen und Ehrenordnung

Präambel

 

Grundsätzlich gilt, dass Beförderungen und Ehrungen dem Grundsatz der Eignung, der Leistung und der Befähigung unterliegen. Dementsprechend bewährt sich ein Vereinsmitglied mit der Zeit seiner Mitgliedschaft und mit seinem persönlichen Einsatz für den Verein. Des Weiteren sind einige Dienstgrade an bestimmte  Funktionen im Verein gebunden. Die Übersichtsliste, aus der hervorgeht, welches Mitglied welchen Dienstgrad innehat, wird vom Geschäftsführer gepflegt. Es besteht kein Anspruch auf eine Regelbeförderung.

 

1. Zuständigkeit für Beförderungen und Ehrungen

 

Beförderungen und Ehrungen werden ausschließlich durch den Vorstand nach § 11 Abs. 1 der Satzung beschlossen.

 

2. Grundsätzliche Voraussetzung für Beförderungen und Ehrungen

 

Eine grundsätzliche Voraussetzung für eine Beförderung ist das Tragen einer Uniformjacke oder Uniformweste gemäß der Festordnung. Dies gilt nicht für Ehrungen.

 

3. Zeiträume

 

Beförderungen und Ehrungen werden grundsätzlich im Rahmen des eigenen  Schützenfestes ausgesprochen, in Ausnahmefällen im Rahmen des Biwaks.  Im Regelfall wird das eigene Schützenfest im dreijährigen Turnus veranstaltet. Auf dem Schützenfest wird gemäß § 11 Abs. 4 der Satzung der abdankende  König/Kaiser um einen Dienstgrad befördert, mindestens aber zum Leutnant.  Gleiches gilt für die Königin/Kaiserin, soweit sie Vereinsmitglied ist.

 

4. Vorstand

 

Der amtierende Vorstand wird mit dem Tag der Wahl für die Dauer der Amtszeit wie folgt ernannt:

 

1. Vorsitzende                Oberst

2. Vorsitzende                Oberstleutnant

1. Geschäftsführer         Major

2. Geschäftsführer         Hauptmann

1. Kassierer                   Major

2. Kassierer                   Hauptmann

 

Alle Vorstandsmitglieder die nach mindestens drei Jahren aus dem Amt scheiden, werden um einen Rang, gegenüber dem Rang den sie vorher innehatten, befördert, mindestens jedoch zum Leutnant. Bei längeren Amtszeiten entscheidet der Vorstand über eine gegebenenfalls weitergehende Beförderung.

 

5. Fahnenoffiziere und Adjutanten

 

Die Fahnenoffiziere, der Vereinsadjutant und der Königs-/ Kaiseradjutant werden mit dem Tag der Ernennung für die Dauer der Amtszeit zum Leutnant ernannt. Der Oberfähnrich wird für die Dauer seiner Amtszeit zum Oberleutnant ernannt. Oberfähnrich, Fahnenoffiziere und Adjutanten werden mit dem Ausscheiden aus dem Amt, gegenüber dem Rang den sie vorher innehatten, um einen Rang befördert. Die Amtszeit muss mindestens eine Schützenfestperiode, das heißt zwei eigene Schützenfeste, andauern.

 

6. Schützen

 

Aktive „Jungschützen“ werden beim nächsten eigenen Schützenfest um einen Rang befördert, spätestens jedoch nach einem Jahr und dann im Rahmen des Biwaks. Bei Neuanmeldungen wird der eventuell erworbene Dienstrang aus anderen Schützenvereinen sowie der Bundeswehr übernommen. Der Dienstrang ist nachzuweisen.

 

7. Beförderungen für besondere Verdienste

 

Mitglieder die sich besonders um den Verein verdient gemacht haben, können  bis max. zum Enddienstgrad Hauptmann befördert werden. Hierfür können Dienstgrade übersprungen werden.

 

8. Beförderungen für ehemalige Amtsträger

 

Vorstände, Könige / Kaiser, Königinnen / Kaiserinnen, Fahnenoffiziere und Adjutanten werden nach dem Ausscheiden aus dem Amt, maximal in den Dienstgrad Major befördert.

 

9. Beförderung zum Oberstleutnant

 

Der Dienstgrad „ Oberstleutnant „ auf dem Beförderungsweg, nicht die Ernennung des 2. Vorsitzenden auf die Dauer der Amtszeit, ist nur einmal im Verein vorhanden. Der Oberstleutnant ist gleichzeitig der Kommandeur des Vereins. Die Beförderung zum Oberstleutnant erfolgt, auf Vorschlag durch den Vorstand nach § 11 Abs. 1 der Satzung, durch die Mitgliederversammlung. 

 

10. Ernennung zum Oberst

 

Der Dienstgrad „ Oberst „ ist der oberste Rang im Verein. Diese Position ist  nur einmal im Verein vorhanden und wird durch den 1. Vorsitzenden für die  Dauer seiner Amtszeit bekleidet.

 

11. Dienstgradabzeichen und Kosten

 

Die Kosten für die Beförderung trägt der Verein. Ein Paar Schulterstücke mit Knöpfen sowie eventuell Ärmelaufnäher für die Fahnenoffiziere bzw. Adjutanten werden vom Verein zur Verfügung gestellt. Diese sind sofort anzubringen und ordnungsgemäß zu tragen! Alle vom Verein zur Verfügung gestellten Utensilien verbleiben im Vereinsbesitz.

 

12. Dienstgrade und Schulterklappen

 

Im Bürgerschützenverein können folgende Dienstgrade bekleidet werden:

 

Dienstgrad:          Schulterklappe:

Schütze               Grün

Unteroffizier         Grün mit Silberrand

Feldwebel            Grün mit Silberrand + 1 Stern (Silber)

Oberfeldwebel     Grün mit Silberrand + 2 Sterne (Silber)

Leutnant              Silber

Oberleutnant       Silber + 1 Stern (Gold)

Hauptmann         Silber + 2 Sterne (Gold)

Major                   Silber geflochten

Oberstleutnant    Silber geflochten + 1 Stern (Gold)

Oberst                 Silber geflochten + 2 Sterne (Gold)

 

13. Mitgliedsjubiläen und Ehrungen

 

Die Vereinsmitglieder werden zu folgenden Mitgliedsjahren geehrt und  erhalten eine Vereins- bzw. Verbandsnadel. Die Kosten trägt der Verein.

 

 20 Jahre BSV silberne Vereinsnadel

 

 25 Jahre RSB Verbandsnadel Rheinischer Schützenbund

 

 25 Jahre DSB Ehrennadel Deutscher Schützenbund 25 Jahre

 

 30 Jahre RSB bronzene Verbandsnadel Rheinischer Schützenbund

 

 40 Jahre RSB silberne Verbandsnadel Rheinischer Schützenbund

 

 40 Jahre DSB Ehrennadel Deutscher Schützenbund 40 Jahre

 

 50 Jahre BSV goldene Vereinsnadel

 

 50 Jahre RSB goldene Verbandsnadel Rheinischer Schützenbund

 

 50 Jahre DSB Ehrennadel Deutscher Schützenbund 50 Jahre

 

Der Vorstand nach § 11 Abs. 1 der Satzung kann an Vereinsmitglieder, die sich ehrenamtlich besonders um den Verein verdient gemacht haben, nachfolgende Ehrenabzeichen vergeben. Die Kosten trägt der Verein.

 

 RSB Nadel Bronze

 RSB Nadel Silber

 RSB Nadel Gold

 RSB Medaille Bronze

 

14. Vorschlagswesen

 

Vorschläge zu Beförderungen und Ehrungen können von den Vorstandsmitgliedern, den Adjutanten und dem Oberfähnrich eingereicht werden.

 

15. Degradierungen

 

Der Vorstand ist nach § 11 Abs. 1 der Satzung berechtigt, bei Vorliegen entsprechender Sachverhalte und einen dazu ergangenen Vorstandsbeschluss, Degradierungen auszusprechen.

 

16. Beschlussgrundlage

 

Die Grundlage der Beförderungsordnung ergibt sich aus § 19 Abs. 2 der Satzung.

 

17. In Kraft treten

 

Die Ordnung tritt mit der Beschlussfassung durch den Vorstand nach § 11 Abs. 1 der Satzung am 22.07.2013 in Kraft und ersetzt alle vorherigen Ordnungen, Regelungen oder Bestimmungen.

 

Bottrop, den 18.07.2013

 

Der Vorstand des BSV Bottrop-Vonderort e.V.

Beitragsordnung

Präambel

 

Diese Beitragsordnung ist eine Ordnung nach den §§ 6 Abs. 2 und 19 Abs. 2 der Vereinssatzung und regelt die geordnete Vorgehensweise bei der Erhebung und dem Einzug der Mitgliedsbeiträge.

 

1. Beitragspflicht

 

Jedes ordentliche Vereinsmitglied ist mit Beginn des Monats, der auf der Beitrittserklärung als Eintrittsdatum angegeben ist, beitragspflichtig.

 

2. Beitragshöhe

 

Die Beitragshöhe wird durch die Mitgliederversammlung bestimmt. Die jeweils gültigen Beitragssätze werden als Anlage zu dieser Beitragsordnung veröffentlicht.

 

3. Beitragszahlung

 

Der Mitgliedsbeitrag wird als Jahresbeitrag für das laufende Kalenderjahr erhoben.

 

Auf Antrag des Mitgliedes können auch andere Zahlungsintervalle vereinbart werden.

 

Grundsätzlich erfolgt die Beitragszahlung bargeldlos im Rahmen des SEPA Lastschrifteinzugsverfahrens. Alternativ können die Beiträge bei Fälligkeit auch auf das Vereinskonto überwiesen werden. In Ausnahmefällen können die Beiträge auch direkt beim Kassierer in bar entrichtet werden.

 

4. Fälligkeit der Beiträge

 

Die Mitgliedsbeiträge sind am 15. Februar eines jeden Jahres fällig.

 

Bei abweichendem Zahlungsintervall wird die Fälligkeit der Beiträge separat festgelegt, wobei am Ende des Kalenderjahres der komplette Jahresbeitrag entrichtet sein muss.

 

5. Besonderheiten der Beitragszahlung und –fälligkeit

 

Bei unterjährigem Eintritt wird der Jahresrestbetrag unmittelbar fällig. Erfolgt der Eintritt im Jahr des eigenen Schützenfestes, ist der Jahresbeitrag für das gesamte Kalenderjahr zu entrichten. Eine Kürzung pro rata temporis entfällt in diesem Fall.

 

6. Beitragsrückstand

 

Für den Fall, dass ein Mitglied den Beitrag zum Fälligkeitsdatum nicht entrichten kann, besteht auf Veranlassung des Mitgliedes die Möglichkeit einer Absprache mit dem Vorstand. Hier sind Lösungen anzustreben, die einerseits dem Mitglied den Verbleib im Verein ermöglichen, andererseits die übrigen Vereinsmitglieder nicht wesentlich benachteiligen.

 

Bleibt ein Mitglied, ohne jede Rückäußerung oder entgegen getroffener Vereinbarungen, mit dem Beitrag mehr als 180 Kalendertage ab dem ursprünglichen Fälligkeitsdatum im Rückstand, wird es gemäß § 5 Abs. 3 der Vereinssatzung gestrichen.

 

Anlage zur Beitragsordnung des BSV Bottrop Vonderort 1925 e.V.

 

Aktuell gültige Jahresbeitragssätze:

 

a.) Einzelmitglied erwachsen € 80,00

 

b.) Ehepaare/(Lebens-)Partnerschaften € 120,00

 

c.) Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr oder Schüler bzw.           Auszubildende oder Studenten bis zum vollendeten 25. Lebensjahr

     € 30,00

 

d.) Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr € 12,00

 

e.) Maximaler Familienbeitrag für Ehepaare/ (Lebens-)Partnerschaften     

     mit Kindern  nach c.) und/oder d.) € 160,00

 

 

Beschlossen auf der ordentlichen Mitgliederversammlung vom 11. Januar 2020

 

Der Vorstand des BSV Bottrop-Vonderort e.V.

Fahnenoffiziersordnung

Präambel

 

Grundsätzlich gilt, dass Fahnenoffiziere Repräsentanten des Schützenvereins sind und die vereinseigene Schützenfahne präsentieren. Die Fahnenoffiziere, allen voran der Oberfähnrich, sind unter anderem für die Begleitung des Königs- / Kaiserpaares im Rahmen von Schützenfesten und öffentlichen Auftritten zuständig. Weiterhin bilden sie den feierlichen Rahmen bei Krönungen der neuen Königs- / Kaiserpaare im eigenen Verein sowie bei den übrigen Vereinen im Ortsschützenbund. Eine weitere Aufgabe besteht darin, den verstorbenen Schützenschwestern und Schützenbrüdern des eigenen Vereins, sowie verstorbenen Majestäten der Freundschaftsvereine das letzte Geleit zu geben und an Trauertagen im Rahmen einer heiligen Messe den verstorbenen Vereinsmitgliedern zu gedenken.

 

1. Bekleidungsordnung

 

Die Fahnenoffiziere tragen grundsätzlich schwarze Schuhe, schwarze Socken, eine schwarze lange Tuchhose, ein weißes Hemd mit grüner Krawatte und weiße Handschuhe. Weiterhin bekleiden sie sich mit einer Schützenjacke, den Vereinsregeln und der Beförderungsordnung entsprechenden Schulterstücken und einem Ärmelaufnäher. Der Ärmelaufnäher ist mit dem Titel „Fahnenoffizier“ beschriftet. Der grüne Schützenhut ist mit einem Federbusch versehen. Ärmelaufnäher, Schulterstücke und Federbusch werden vom Verein zur Verfügung gestellt und müssen beim Ausscheiden aus dem Amt unversehrt zurückgegeben werden.

 

Bei einer Beerdigung sowie bei der Messe am Totensonntag tragen die Fahnenoffiziere eine schwarze Krawatte und schwarze Handschuhe!

 

2. Schützenfahne

 

Die Schützenfahne ist zu den Schützenfesten mit den gestifteten Wimpeln  und der Kordel zu schmücken. Wenn der eigene Verein das jährlich  wechselnde Bundesschützenfest austrägt, wird zusätzlich der  „Wanderwimpel„ vom OSB angehängt. Zu Trauerfeierlichkeiten ist der  Trauerflor anzuhängen. Die Fahnenoffiziere sind für den Erhalt der  Schützenfahne verantwortlich. Der Auf- und Abbau der Schützenfahne ist grundsätzlich in kompletter Uniform mit Handschuhen, ohne Schützenhut, durch  zwei Fahnenoffiziere durchzuführen. Zum An- und Abtransport der  Schützenfahne haben die jeweiligen Fahnenoffiziere einen Anspruch auf  Erstattung der Fahrkosten durch den Verein. Im Regelfall wird das nicht in Anspruch genommen.

 

Zu Vereinsjubiläen ist es wünschenswert, dass die Fahnenoffiziere eine neue  Fahnenspitze mit der „ runden „ Jahreszahl zum Vereinsbestehen stiften.

 

3. Oberfähnrich und Fahnenoffiziere

 

Neu aufzunehmende Fahnenoffiziere werden vom Oberfähnrich dem Vorstand  vorgeschlagen. Der Vorstand beschließt abschließend deren Ernennung.

 

Der Oberfähnrich wird aus den Reihen der Fahnenoffiziere durch die Fahnenoffiziere gewählt. Der Vorstand beschließt die Ernennung.

 

4. Eigenes Schützenfest

 

Im Rahmen des eigenen Schützenfestes sind bei den Umzügen die  Fahnenoffiziere zusätzlich für die Repräsentation des Holzvogels und der  Pfänderorden zuständig. Diese werden auf einer Vogelstange bzw. auf einem Ordenkissen hinter der Fahne durch zwei Fahnenoffiziere getragen.

Die Schützenfahne ist grundsätzlich vor dem Auftritt des eigenen Königs- /  Kaiserpaares zu präsentieren und erst nach dem Abmarsch des eigenen  Königs- / Kaiserpaares abzubauen. Der Abbau kann auf ausdrückliche  Anordnung des 1. Vorsitzenden oder in dessen Abwesenheit durch seinen  Vertreter vorher erfolgen, jedoch  nicht vor dem Abbau der Schützenfahnen  der Gastvereine.

 

Nach den jeweiligen Umzügen haben sich die drei Fahnenoffiziere mit der  Schützenfahne im Festzelt, vorne am Thron, in Marschrichtung rechts zur  Begrüßung der Gäste und Gastvereine, aufzustellen. Zu jedem Vorbeimarch  der Gäste und Majestäten ist die dann stehend gehaltene Schützenfahne zur  Ehrerbietung anzuheben. Das gilt auch bei Paraden.

 

Der zeitliche und administrative Ablauf zum eigenen Schützenfest wird vorher  in einer gesonderten Sitzung festgelegt.

 

5. Auswärtige Schützenfeste

 

Der zeitliche Ablauf der auswärtigen Schützenfeste ergibt sich aus der Festfolge, die dem Oberfähnrich vorliegt. Im Gegensatz zu dem eigenen Schützenfest ist nach den Umzügen die Aufstellung der Fahnenoffiziere mit der Schützenfahne im Festzelt beliebig in der Reihe der anderen Gastvereine, jedoch nicht direkt am Thron in Marschrichtung rechts. Dieser Platz ist dem gastgebenden Schützenverein vorbehalten.

 

Im Rahmen der Festfolge werden die verschiedenen Königs- / Kaiserpaare mit Gefolge vom Gastgebenden Schützenverein einzeln empfangen. In diesem Fall gehen die Fahnenoffiziere mit der Schützenfahne vorweg und nehmen in Marschrichtung am Thron vorne links Aufstellung. Nach dem Vorbeimarsch der eigenen Delegation, zu dem zur Ehrerbietung die stehend gehaltene Fahne angehoben wird, wird nach hinten weggetreten und die Fahne in dafür vorgesehene Fahnenständer gestellt.

 

Zur Krönung des neuen Königs- / Kaiserpaares hat ein Fahnenoffizier mit der Schützenfahne auf dem Thron hinter dem zu krönenden Paar in der Reihe der anderen Gastvereine zu stehen, auf Wunsch des gastgebenden Vereins auch drei Fahnenoffiziere.

 

6. Heilige Messen

 

Im Rahmen der eigenen und auswärtigen Schützenfeste sowie an  Totensonntagen werden heilige Messen abgehalten.

 

Zu den Schützenfesten wird gemeinsam mit den Fahnenoffizieren und  Schützenfahnen der weiteren Schützenvereine vor den Kirchen ein Spalier  gebildet. Hierzu stellen sich drei Fahnenoffiziere hintereinander mit der  Schützenfahne vorneweg am Kircheneingang auf. Nach Einmarsch der  Kirchenbesucher gehen die Fahnenträger der jeweiligen Schützenvereine  hintereinander, mit nach vorn gehaltener Schützenfahne,  in die Kirche. Vor  dem Altar verbeugen sich die Fahnenträger und nehmen hinter dem Altar  nebeneinander Aufstellung. Ein zweiter Fahnenoffizier ist Ersatzweise  ebenfalls in der Kirche anwesend.  Während der Messe ist zum Ertönen der  Kirchenschellen die Schützenfahne zur Ehrerbietung nach vorn zu neigen.  Nach der heiligen Messe, jedoch bevor die Besucher die Kirche verlassen,  gehen die Fahnenträger der Reihe nach vor den Altar, verbeugen sich und  verlassen, mit nach vorn gehaltener Schützenfahne die Kirche. Vor dem  Kircheneingang wird, wie vor beschrieben, ein Spalier gebildet um die  Kirchenbesucher zu verabschieden.     Beim eigenen Schützenfest stehen zusätzlich zum eigenen Fahnenoffizier  mit  der Schützenfahne noch ein weiterer Fahnenoffizier mit dem Holzvogel und  ein Fahnenoffizier mit einem Ordenskissen und den Pfänderorden neben  den Schützenfahnen in der Kirche. Die eigenen Fahnenoffiziere stehen in  Marschrichtung in die Kirche am  Anfang auf der rechten Seite des Altars.

 

Am Totensonntag stehen drei Fahnenoffiziere mit der Schützenfahne abseits  der Sitzbänke über die Dauer der Messe. Beim Ein- und  Ausmarsch ist  jeweils zu dritt nebeneinander vor dem Altar eine Verbeugung vorzunehmen,  sowie beim Ertönen der Kirchenschellen während der Messe die Fahne nach  vorn zu senken.

 

7. Fahnenoffiziersversammlung

 

Im OSB wird einmal jährlich eine Fahnenoffiziersversammlung abgehalten.  Hier werden ein Vorsitzender und ein Schatzmeister der OSB Fahnenoffiziere gewählt. Im Rahmen dieser Versammlungen werden abgelaufene  Schützenfeste bewertet und eventuelle Verbesserungen beschlossen. Die  Fahnenoffiziersversammlung hat keinen weiteren Einfluss auf vereinsinterne Belange.

 

8. In Kraft treten

 

Die Ordnung tritt mit der Beschlussfassung durch den Vorstand nach § 11  Abs. 1 der Satzung am 19.04.2013 in Kraft und ersetzt alle vorherigen  Ordnungen, Regelungen oder Bestimmungen.

 

Bottrop, den 19.04.2013

 

Der Vorstand des BSV Bottrop-Vonderort e.V.

Geschäftsordnung gemäß § 19 Abs. 2

Präambel
 

Diese Geschäftsordnung regelt Aufgaben, Kompetenzen und Befugnisse der einzelnen und in allen Fällen ehrenamtlich tätigen Vorstandsmitglieder nach § 11 Abs. 1 der Vereinssatzung sowie weitere Aufgaben des Vereinsorgans Vorstand und der Amtsträger. Zur besseren Lesbarkeit werden die einzelnen Positionen mit männlicher Bezeichnung beschrieben. Alle Vorstandsmitglieder ordnen sich den gefassten Beschlüssen der Mitgliederversammlungen unter und wirken nach bestem Wissen und Können einzig zum Wohle des Vereins.

 

 

1. Personenkreis

 

Während gemäß § 11 Abs. 1 der Satzung der 1. Vorsitzende, der 1. Geschäftsführer und der 1. Kassierer den Verein gemäß § 26 BGB nach außen hin vertreten (jeweils 2 der Genannten gemeinsam), verteilen sich Aufgaben, Kompetenzen und Befugnisse im Innenverhältnis auch auf die weiteren Vorstandsmitglieder nach § 11 Abs. 1 der Satzung. Dies sind der 2. Vorsitzende, der 2 Geschäftsführer und der 2. Kassierer. Zudem sind drei Beisitzer im Vorstand vertreten, die im Wechsel für die Dauer von drei Jahren durch die Mitgliederversammlung gewählt werden. Eine Wiederwahl ist zulässig.

 

 

2. Vorstandssitzung und Stimmrecht

 

Alle Vorstandsmitglieder nach § 11 Abs. 1 der Satzung werden zu den Vorstandssitzungen eingeladen und nehmen dort ihr jeweils gleichberechtigtes Stimmrecht bei den Abstimmungs- und Entscheidungsprozessen wahr. Die Beisitzer werden zu den Vorstandssitzungen eingeladen und beteiligen sich, ohne ein Stimmrecht, an den Prozessen. Die Vielzahl der Teilnehmer und Stimmberechtigten schafft zwar zum einen höheren Kommunikationsbedarf, erhöht jedoch zum anderen die Meinungsvielfalt sowie die Transparenz der Vorstandsarbeit.

 

Im Bedarfsfall werden auch weitere Personen zu einzelnen Vorstandssitzungen eingeladen. Sie haben beratende Funktion und verfügen über kein Stimmrecht.

 

 

3. Mehrheitsverhältnisse und Anerkennung der Beschlüsse

 

Alle Abstimmungen und Entscheidungen werden mit einfacher Mehrheit gefällt, es sei denn, die Satzung oder diese Geschäftsordnung legen an anderer Stelle ein anderes Mehrheitsverhältnis fest. Für den Fall der Stimmengleichheit erhält der 1. Vorsitzende ein weiteres Stimmrecht. Die so gefassten gemeinschaftlichen Beschlüsse sind für alle Vorstandsmitglieder bindend, bilden fortan die Grundlage ihres weiteren Handelns und stellen die Meinung des Vorstandes insbesondere im Außenverhältnis dar.

 

 

4. Repräsentation des Vereins

 

Der 1. Vorsitzende repräsentiert für den Vorstand gemeinsam mit dem Königs- bzw. Kaiserpaar den Verein.

 

 

5. Beförderungen und Ehrungen

 

Beförderungen und Ehrungen werden ausschließlich durch den Vorstand nach § 11 Abs. 1 der Satzung mit einer einfachen Mehrheit vorgenommen. Die Beförderungen und Ehrungen werden im Einzelnen in einer gesonderten Ordnung geregelt und durch den 1. Vorsitzenden oder seinen Vertreter ausgesprochen.

 

 

6. Aufgaben, Kompetenzen und Befugnisse

 

Der 1. Vorsitzende ist verantwortlich für:

 

Die Vertretung des Vereins im Außenverhältnis gemäß § 26 BGB in Gemeinschaft mit dem 1. Geschäftsführer oder dem 1. Kassierer.

 

Die ggf. auch alleinige Einleitung erforderlicher Maßnahmen zur Abwendung eines unmittelbaren Nachteils für den Verein. Hierüber informiert er umgehend den Vorstand.

 

Die Leitung der Vorstandssitzungen.

 

Die Leitung der Mitgliederversammlung.

 

Die vertrauensvolle Aufklärung von interessierten Königsanwärtern bzgl. zu erwartender Kosten und Aufwände. Über die Namen der interessierten Anwärter ist Verschwiegenheit zu bewahren.

 

Die vertrauensvolle Entgegennahme von Bewerbungen auf die Königswürde. Über die Namen der Bewerber ist Verschwiegenheit zu bewahren.

 

Darüber hinaus kann der 1. Vorsitzende im Ausnahmefall und nach Beschluss des Vorstandes mit einer Mehrheit von 2/3 einzelne Vorstandsmitglieder bis zur nächsten Mitgliederversammlung beurlauben. Eine Amtsenthebung bedarf eines entsprechenden Antrags durch den 1.Vorsitzenden und eines Beschlusses der Mitgliederversammlung und gilt als letztes Mittel für den Fall, dass der Amtsinhaber nicht selbst zurücktritt.

 

Verfügt der Verein über kein amtierendes Königspaar, so tritt der 1. Vorsitzende bei Repräsentationsaufgaben an die Stelle des Königs, ohne dass es zu einer finanziellen Mehrbelastung des 1. Vorsitzenden kommt. In diesem Fall unterstützen die übrigen Vorstandsmitglieder den 1. Vorsitzenden durch ihre Anwesenheit und begleiten ihn zu evtl. Veranstaltungen.

 

Der 2. Vorsitzende ist verantwortlich für:

 

Die Unterstützung des 1. Vorsitzenden bei der Erledigung der Aufgaben und vertritt ihn bei Verhinderung mit allen notwendigen Kompetenzen und Befugnissen.

 

Die Vertretung des 1. Vorsitzenden, wenn dieser zeitgleich König/Kaiser ist. In diesem Fall übernimmt er die Aufgaben, die der 1. Vorsitzende auf Grund seiner Position als König/Kaiser nicht wahrnehmen kann.

 

Der 1. Geschäftsführer ist verantwortlich für:

 

Die Vertretung des Vereins im Außenverhältnis gemäß § 26 BGB in Gemeinschaft mit dem 1. Vorsitzenden oder dem 1. Kassierer.

 

Die Regelung aller geschäftlichen Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht in den Verantwortungsbereich des 1. Vorsitzenden oder des 1. Kassierers fallen.

 

Die termingerechte Erledigung des erforderlichen Schriftverkehrs sowie der Meldungen z.B. an den OSB, LSB und RSB.

 

Die Terminüberwachung und rechtzeitige Unterrichtung des Vorstands z.B. bei Jubiläen, runden Geburtstagen inkl. Besorgung von Präsenten.

 

Die Bearbeitung von Geschäftsvorfällen, Rechtsstreitigkeiten Versicherungsfällen.

 

Die ordnungsgemäße und vollständige Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen, insbesondere für die Erstellung und den fristgerechten Versand der Einladungen inklusive der Tagesordnungen.

 

Die Protokollführung der Mitgliederversammlungen und den Vorstandssitzungen einschließlich des Versands.

 

Die Fortschreibung der Vereinschronik.

 

Die Fortschreibung der Mitgliederliste inkl. jährlichem Abgleich mit dem Beitragsbuch des 1. Kassierers jeweils zur Vorbereitung der Einladung zurMitgliederversammlung.

 

Die Buchführung über Beförderungen, Auszeichnungen, Ernennungen u.ä. der Mitglieder.

 

Der 2. Geschäftsführer ist verantwortlich für:

 

Die Unterstützung des 1. Geschäftsführers bei der Erledigung der Aufgaben und vertritt ihn bei Verhinderung mit allen notwendigen Kompetenzen und Befugnissen.

 

Die Vertretung des 1. Geschäftsführers, wenn dieser zeitgleich König/Kaiser ist. In diesem Fall übernimmt er die Aufgaben die der 1. Geschäftsführer auf Grund seiner Position als König/Kaiser nicht wahrnehmen kann.

 

Der 1. Kassierer ist verantwortlich für:

 

Die Vertretung des Vereins im Außenverhältnis gemäß § 26 BGB in Gemeinschaft mit dem 1. Vorsitzenden oder dem 1. Geschäftsführer.

 

Die Verwaltung der Vereinskasse in vertrauensvoller Zusammenarbeit mit dem 2. Kassierer i. R. buchhalterischer Grundsätze (keine Buchung ohne Beleg!) und unter Berücksichtigung gesetzlicher Erfordernisse in Bezug auf die Transparenz gegenüber den Finanzbehörden.

 

Die Wahrung der Vereinsinteressen im Zusammenhang mit geplanten Investitionen oder Anschaffungen.

 

Die Einholung der vorherigen Genehmigung durch den Vorstand für Ausgaben über € 300,00. Ausgenommen hiervon sind Mitgliedsbeiträge oder Umlagezahlungen an Verbände, Versicherungen und sonstigen Institutionen.

 

Die Überwachung der pünktlichen Zahlungen aller Mitgliedsbeiträge an z.B. den OSB oder RSB.

 

Die Überwachung der pünktlichen Zahlungen der Versicherungsbeiträge.

 

Die Überwachung der pünktlichen Zahlungseingänge der Mitgliedsbeiträge.

 

Den Abgleich des Beitragsbuches mit der Mitgliederliste des 1. Geschäftsführers jeweils zur Vorbereitung der Einladung zurMitgliederversammlung.

 

Den Jahresabschluss sowie für die Erstellung des Kassenberichtes für die Mitgliederversammlung nach ordnungsgemäßer Durchführung der Kassenprüfung durch die Kassenprüfer.

 

Die umgehende Auskunftserteilung an den Vorstand bzgl. der Bestandsentwicklung nach größeren Festen sowie auf Anfrage durch den Vorstand.

 

Der 2. Kassierer ist verantwortlich für:

 

Die Unterstützung des 1. Kassierers bei der Erledigung der Aufgaben und vertritt ihn bei Verhinderung mit allen notwendigen Kompetenzen und Befugnissen.

Die Vertretung des 1. Kassierers, wenn dieser zeitgleich König/Kaiser ist. In diesem Fall übernimmt er die Aufgaben die der 1. Kassierer auf Grund seiner Position als König/Kaiser nicht wahrnehmen kann.

 

 

7. Sozialwart

 

Im Rahmen der jährlich stattfindenden Mitgliederversammlung wird im 2-jährlichen Turnus ein Sozialwart durch die Mitgliederversammlung nach § 9 Abs. 1 der Satzung gewählt. Wahlvorschläge zu dem Amt können von der Mitgliederversammlung eingereicht werden. Der Sozialwart ist insbesondere für die Betreuung der Vereinsmitglieder im Krankheitsfall und für die Gratulation bei „ Runden „ Geburtstagen der Vereinsmitglieder sowie aller sozialen Belange im Verein zuständig. Runde Geburtstage beginnen mit Erreichen des 70. Geburtstages im 5-jährlichen Turnus. Der Sozialwart handelt im Auftrag des Vorstandes und im Namen des Vereins.

 

 

8. Fahnenoffiziere und Vereinsadjutant

 

Die Fahnenoffiziere und der Vereinsadjutant des Vereins werden durch den Vorstand nach § 11 Abs. 1 der Satzung mit einer einfachen Mehrheit ernannt.

 

 

9. Schießwarte

 

Die Schießwarte des Vereins werden durch den Vorstand nach § 11 Abs. 1 der Satzung mit einer einfachen Mehrheit ernannt.

 

 

10. Einberufung der erweiterten Vorstandssitzung

 

Spätestens zu Beginn des 1. Quartals eines jeden Jahres, rechtzeitig vor dem Versand der Einladungen und Tagesordnungen für die Mitgliederversammlung, lädt der 1. Vorsitzende zur erweiterten Vorstandssitzung ein. Hier werden alle Vorstandsmitglieder nach § 11 Abs. 1 und Abs. 2 der Satzung, die Beisitzer und alle Offiziere ab dem Dienstrang Leutnant eingeladen. Inhaltlich werden ausschließlich die Tagesordnungspunkte der nächsten Mitgliederversammlung vorbesprochen.

 

Für das Abstimmungs- und Beschlussverfahren gelten die Regelungen nach den Punkten 2 und 3 dieser Geschäftsordnung.

 

 

11. Vorzeitiges Ausscheiden aus dem Vorstand

 

Scheidet ein Vorstandsmitglied nach § 11 Abs. 1 a) – c) der Satzung, vor dem Ablauf der Wahlperiode aus seinem Amt aus, wird für die Dauer bis zur nächsten ordentlichen/außerordentlichen Mitgliederversammlung der Stellvertreter nach § 11 Abs. 1 d) – f) der Satzung, durch den verbleibenden Vorstand in das Amt berufen.

 

In dem vorgenannten Fall und wenn ein Vorstandmitglied nach § 11 Abs. 1 d) – f) der Satzung aus dem Amt ausscheidet, wird für die Dauer bis zur nächsten ordentlichen/außerordentlichen Mitgliederversammlung durch den verbleibenden Vorstand ein Stellvertreter benannt.

 

Die Reihenfolge der Wahlen nach § 12 Abs. 1 bis 3 bleibt hiervon unberührt.

 

 

12. Salvatorische Klausel

 

Sollten eine oder mehrere Regelungen dieser Geschäftsordnung rechtlich unwirksam sein, unterbreitet der Vorstand der nächsten Mitgliederversammlung eine neue Regelung, welche der ursprünglich angestrebten inhaltlich am nächsten kommt.

 

 

13. Beschlussgrundlage

 

Die Grundlage der Geschäftsordnung ergibt sich aus § 19 Abs. 2 der Satzung.

 

 

14. Geltung und Inkrafttreten dieser Geschäftsordnung

 

Die Ordnung tritt mit der Beschlussfassung durch den Vorstand nach § 11 Abs. 1 der Satzung am 22.07.2021 in Kraft und ersetzt alle vorherigen Ordnungen, Regelungen oder Bestimmungen.

 

 

 

Bottrop, den 22.07.2021

 

Der Vorstand des BSV Bottrop-Vonderort e.V.

Jubiläumsordnung

Präambel

 

Diese Ordnung regelt für den Bürgerschützenverein Bottrop-Vonderort e.V. die Jubiläen im Verein, im Rheinischen Schützenbund (RSB) und im Deutschen Schützenbund (DSB). Die Berechnungsgrundlage für das Erreichen der Jubiläen ist der Vereinsbeitritt und die damit verbundene Anmeldung des Schützen durch den Verein beim Rheinischen Schützenbund. Weiterhin werden in dieser Ordnung die Zuständigkeiten des Vereins gegenüber den Jubilaren beschrieben. Eine Übersichtsliste, aus der hervorgeht, welches Mitglied zu einem Jubiläum geehrt wird, wird vom Geschäftsführer gepflegt.

 

1. Reihenfolge der Jubiläen und Abzeichen

 

- 20 Jahre BSV Vonderort 1925 e. V.Silberne Vereinsnadel

 

- 25 Jahre Rheinischer SchützenbundSilberne Ehrennadel RSB

 

- 25 Jahre Deutscher SchützenbundSilberne Ehrennadel DSB

 

- 30 Jahre Rheinischer SchützenbundEhrennadel 30 jähr. Mitgliedschaft

 

- 40 Jahre Rheinischer SchützenbundEhrennadel 40 jähr. Mitgliedschaft

 

- 40 Jahre Deutscher SchützenbundEhrennadel 40 jähr. Mitgliedschaft

 

- 50 Jahre BSV Vonderort 1925 e.V.Goldene Vereinsnadel

 

- 50 Jahre Rheinischer SchützenbundGoldene Ehrennadel RSB

 

- 50 Jahre Rheinischer SchützenbundGoldene Ehrennadel DSB

 

2. Kosten für Abzeichen

 

Die Kosten für die unter Punkt 1 genannten Vereins- und Ehrennadeln trägt der BSV Vonderort 1925 e.V..

 

3. Zeitpunkt der Verleihung

 

Die Verleihung der unter 1. genannten Vereins- und Ehrennadeln werden grundsätzlich im Rahmen des eigenen Schützenfestes durchgeführt, in Ausnahmefällen im Rahmen des jährlich stattfindenden Biwaks durch den 1. Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter unter Beteiligung des Sozialwartes.

 

4. Beschlussgrundlage

 

Die Grundlage der Jubiläumsordnung ergibt sich aus § 15 Abs. 1 der Satzung.

 

5. Geltung und Inkrafttreten dieser Geschäftsordnung

 

Die Ordnung tritt mit der Beschlussfassung durch den Vorstand nach § 11 Abs. 1 der Satzung am 01.06.2013 in Kraft und ersetzt alle vorherigen  Ordnungen, Regelungen oder Bestimmungen.

 

Bottrop, den 01.06.2013

 

Der Vorstand des BSV Bottrop-Vonderort e.V.

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